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Die Faustformel bei der Gründung lautet wie folgt:
Gründet ein Gesellschafter, dann mit Musterprotokoll (wenn nicht auch hier Ausnahmen dagegensprechen). Gründen mehrere Gesellschafter, dann besser gleich mit einer ordentlichen Satzung.
Bei nur einem Gesellschafter eignet sich in der Regel die Musterprotokoll-Gründung. Mit 300 € für Notar und Handelsregister macht man wenig falsch und dies passt auch für ca. 95 % der Fälle. Bei mehreren Gesellschaftern und ordentlicher Satzung liegen die Kosten etwas höher, jedoch rechtfertigt die Kostenersparnis nicht den Verzicht auf Rechte bzw. Spielregeln untereinander, oder auch im Verhältnis zur Gesellschaft, insbesondere bei Geschäftsführer und Vertretungsbefugnis.
WAS IST EINE SATZUNG?
Die Satzung ist der Begriff für den Gesellschaftervertrag, der als Dokument für die Gründung einer Kapitalgesellschaft benötigt wird. Durch den Zusammenschluss von Gesellschaftern (oder auch eines Gesellschafters) wird die Gesellschaft errichtet. Im Gesellschaftervertrag (oder eben auch Satzung) wird das Miteinander der Gesellschafter und das Tätigwerden und Handeln der Gesellschaft bestimmt.
Die Mindestanforderungen daran sind:
- die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- den Gegenstand des Unternehmens;
- den Betrag des Stammkapitals;
- die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.
WARUM MEHR ALS DIE MINDESTANFORDERUNGEN?
Für einen ordentlichen Geschäftsbetrieb reicht diese gesetzliche Mindestanforderung in der Regel nicht aus. Gründer und Gesellschafter sind gut beraten, weitere Klauseln in den Gesellschaftervertrag aufzunehmen.
1. Geschäftsführer
Zum Beispiel muss die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Es bietet sich hierbei bereits bei Gründung an, eine umfangreiche Regelung auch für die Zukunft zu treffen, um langfristig – ohne Satzungsänderung – die Geschäfte zu betreiben zu können und Geschäftsführer bestellen und abberufen zu können.
Zwar wird der Geschäftsführer per Beschluss von den Gesellschaftern bestellt und es muss hierbei keine zwingende Regelung in der Satzung erfolgen, jedoch bietet es sich an, gewisse Rechte oder Vorgehensweisen oder Einschränkungen zur Geschäftsführung in der Satzung zu regeln, wie etwa die Vertretungsregelungen, Einschränkungen, Befreiungen oder eine Geschäftsordnung, da sonst nach dem gesetzlichen Normalfall mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam vertreten können.
2. Spielregeln
Sehr häufig werden Spielregeln definiert, über das Zusammenspiel und -wirken der Gesellschafter. Das reicht von einfachen Formalien über Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung, über deren Beschlussfassung, notwenige und hinreichende Stimmverhältnisse, Anfechtung bis hin zu Kündigungsgründen und die Ausübung, sowie Frist der Kündigung.
3. Schutz der Geschäftsanteile
Ein weiterer, oft wichtiger Punkt, ist das Thema des Schutzes der Geschäftsanteile zum Beispiel vor dem Zugriff von Dritten. So möchte ein Gesellschafter in der Regel nicht, dass die Ehefrau des Mitgesellschafters im Wege der Scheidung Zugriff auf den Anteil erhält, oder dass im Wege eines Erbfalles der Geschäftsanteil an ungewünschte Dritte übergeht. Weiter ist eine Regelung für den Fall der Insolvenz, der Zwangsvollstreckung oder der Verpfändung ratsam, also dem Schutz vor der Veräußerung durch einen Insolvenzverwalter oder Gerichtsvollzieher.
4. Schutz vor Veräußerung
Ohne individuelle Regelung kann jeder Gesellschafter zu jederzeit und zu beinahe jedem Preis an jeden möglichen Erwerber seine Geschäftsanteile veräußern. Um davor zu schützen, regeln man in der Regel eine von mehreren möglichen Schutzmechanismen und Vorerwerbsrechte.
5. Individuelles
Die Punkte 1 bis 4 sind im Musterprotokoll nicht enthalten. Sobald diese, oder auch nur eine Abweichung vom Musterprotokoll vereinbar wird, gilt die Beurkundung nicht mehr als privilegierte Musterprotokoll-Gründung. Die Punkte 1 bis 4 sind jedoch in den meisten Mustersatzungen enthalten. Allein wegen den Punkten 1 bis 4 lohnt es sich, statt einem Musterprotokoll eine Mustersatzung zu verwenden. Diese kostet zwar in der Beurkundung mehr, nicht jedoch bei Erstellung. Weitere Themen, sollten die Gründer diese wünschen – und es ist ratsam – werden in der Regel von Anwälten erstellt. Hierbei ist nicht der Entwurf des Vertrags wichtig, sondern die vorherige Beratung und Abstimmung und den Entwurf individuell darauf abgestimmt wie etwa:
a) Abfindungen
Einziehung von Geschäftsanteilen, Vorerwerbsrechte, und Kündigung führen zum Ausscheiden des Gesellschafters. Dies geschieht jedoch nicht ersatzlos. Ist keine Regelung getroffen, schuldet die Gesellschaft (auch bei Kündigung und Einziehung) den gemeinen Wert des Anteils, was schnell zu Liquiditätsabfluss führt. Darum bieten sich individuell abgestimmte Exit- und Abfindungsszenarien an, die regeln, welche Abfindung der ausscheidende Gesellschafter erhält.
b) Sprache
Im internationalen Kontext bietet es sich an, sogleich eine bilinguale Satzung zu erstellen. Sollte ein Gründungsgesellschafter nicht Deutsch sprechen, wäre das in der Regel sogar geboten, doch auch mit Blick auf spätere nicht nur deutschsprachige Investoren, ist es ratsam einen Gesellschaftsvertrag zu haben, den jeder potenzielle Investor oder Co-Founder lesen kann.
c) Weiteres
Die Punkte a und b nur beispielhaft dargestellt bietet sich hier Platz für sämtliche Regelungen unter den Gesellschaftern, die individuell beraten und abgestimmt Sinn ergeben, mit Blick auf das Venture. Wie etwa Vesting, Deadlock-Mechanismen, Wettbewerbsregelungen, individuelle Pflichten etc.
DER WICHTIGSTE GRUND FÜR EINE INDIVIDUELLE SATZUNG ZUM START
Eine Musterprotokoll-Gründung mehrere Gesellschafter zeigt Investoren gegenüber Unerfahrenheit. Der Gesellschaftervertrag kann zwar jederzeit nachträglich geändert oder ergänzt werden, jedoch ist dies stets mit Kosten verbunden. Zu beachten hierbei ist, dass für jede Satzungsänderung oder Neufassung, sodann ein Gesellschafterbeschluss zu fassen ist, und der Beschluss und die Satzungsänderung notariell zu beurkunden sind, sowie die Änderung ins Handelsregister eingetragen werden müssen. Das heißt, die Kosten fallen doppelt an.
Die häufigsten Gründe für eine Satzungsänderung sind
- Aufbau einer ordentlichen Satzung nach Gründung mit Musterprotokoll
- Ergänzende Regelungen zum Geschäftsführer, wie Einzelvertretungsbefugnis
- Ausschluss von Organschaften
- Ergänzung eines Vorkaufsrechtes
- Schutzregelungen wie Einziehung, Zustimmungsvorbehalte
- Regelung zur Abfindung und Unternehmensbewertung
- Deadlock Mechanismen
- Umfangreiche Regelung zur Gesellschafterbestimmung
- Kapitalerhöhung
- Regelungen für Ruhestand / Stillstand / Krankheit der Gesellschafter
- Spielregeln
- Sprache